Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sebening Consulting c/o Jörg Sebening, Fritschestraße 62, 10627 Berlin

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Sebening Consulting, vertreten durch Jörg Sebening („Sebening Consulting“), und dem Kunden. Sie gelten für alle Leistungen von Sebening Consulting, einschließlich zukünftiger Geschäfte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig auf solche verwiesen Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern fem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
    Sebening Consulting ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert Sebening Consulting den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief).
  4. Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Auf diese Folge weist Sebening Consulting den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.

§ 2 Vertragsabschluss, Allgemeines zur Erbringung der Leistungen

  1. In der Regel kommt der Vertrag durch ein Angebot von Sebening Consulting zustande, in dem die relevanten Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und durch eine entsprechende Beauftragung durch den Kunden. Es ist keine spezielle Form für die Beauftragung erforderlich, jedoch empfiehlt es sich aus Nachweisgründen, dies in dokumentierter Form zu tun (z. B. per E-Mail, elektronische Signatur usw.). Eine mündliche Beauftragung durch den Kunden kann durch eine Auftragsbestätigung von Sebening Consulting dokumentiert werden. Auch die Buchung eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen seitens des Kunden, die den Beginn der Leistungserbringung veranlassen, gelten als Dokumentation der Beauftragung zu den im Angebot genannten Konditionen. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch auf andere Weise zustande kommen, z. B. durch ein dafür erstelltes Vertragsdokument (alle oben genannten werden im Folgenden einheitlich als „Vertragsunterlagen“ bezeichnet). Durch die Initiierung der Angebotserstellung, entsprechende Beauftragung, Initiierung der Leistungserbringung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen usw. versichert die handelnde Person jeweils, dass sie berechtigt und bevollmächtigt ist, im Namen des Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; diese Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
    Der Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem Angebot von Sebening Consulting sowie gegebenenfalls den darin genannten Anlagen und Anhängen. Es können auch online bereitgestellte Unterlagen durch Verweis per Link oder URL in den Vertrag einbezogen werden.
  2. Sebening Consulting ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der üblichen Sorgfalt der Branche zu erbringen, jedoch besteht keine Garantie für einen bestimmten Erfolg.
    Sebening Consulting kann dem Kunden bei der Neukundengewinnung unterstützen, indem sie potenzielle Kunden identifiziert und Marketingstrategien entwickelt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Sebening Consulting keine Garantie für den Abschluss von Geschäften oder den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen seitens der potenziellen Kunden geben kann. Obwohl Sebening Consulting bestmögliche Anstrengungen unternimmt, um die Chancen auf erfolgreiche Geschäftsabschlüsse zu erhöhen, liegt die endgültige Entscheidung und Verantwortung für den Kauf beim Kunden. Sebening Consulting haftet nicht für eventuelle Verluste oder Schäden, die aus einer fehlgeschlagenen Neukundengewinnung resultieren.
  3. Wenn die Leistungen von Sebening Consulting die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter umfassen, erkennt der Kunde an, dass die Verpflichtung von Sebening Consulting darauf beschränkt ist, geeignete Bewerbungen zu ermöglichen, jedoch keine erfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags.
  4. Sebening Consulting kann zur Erbringung der Leistungen auf Dritte zurückgreifen (z. B. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer).

§ 3 Vertragslaufzeit bei fortlaufenden Leistungen

  1. Bei wiederkehrenden Leistungen, wie Supportdienstleistungen, Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bewerbungsprozessen und der Neukundengewinnung, gilt eine „fortlaufende feste Laufzeit“ für den Vertrag. Das bedeutet, dass der Vertrag zunächst für den im Angebot angegebenen Zeitraum gilt und sich dann automatisch um gleichlange feste Zeiträume (im Folgenden „Vertragsperioden“ genannt) verlängert, sofern er nicht gekündigt wird. Wenn im Angebot nichts anderes angegeben ist, betragen die festen Vertragsperioden jeweils drei Monate.
  2. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag ordentlich mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeitperiode zu kündigen, erstmals mit Wirkung zum Ende der anfänglichen Laufzeit.
  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung anhaltend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder wenn bei der anderen Partei eine erhebliche Verschlechterung oder Gefährdung der finanziellen Situation eintritt. Darüber hinaus hat Sebening Consulting das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Kunde in mehr als unerheblichem Umfang (z.B. zwei oder mehr Rechnungen) in Zahlungsverzug gerät. Eine solche Kündigung erfolgt jedoch erst nach zweifacher Mahnung mit einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Ablauf der Frist. Bei einer fristlosen Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug kann Sebening Consulting den bis zum regulären Kündigungstermin noch ausstehenden Betrag als Mindestschaden geltend machen.
  4. Um wirksam zu sein, müssen Kündigungen schriftlich erfolgen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde unterstützt Sebening Consulting angemessen und trägt die damit verbundenen Kosten während der Vertragsdurchführung. Dazu gehört die Bereitstellung des erforderlichen Personals, das Benennen eines kompetenten Ansprechpartners, der befugt ist, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Der Kunde stellt Sebening Consulting rechtzeitig und vollständig alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung (zusammenfassend „Beistellungen“). Diese müssen in aktueller Form, im vereinbarten Format und frei von Rechten Dritter sein.
  3. Wenn es um kreative Leistungen geht, bei denen Sebening Consulting über Gestaltungsfreiheit verfügt (wie die Produktion von Video- und Bildmaterial zur Präsentation des Kunden als Arbeitgeber oder die Gestaltung von Werbeanzeigen), muss der Kunde vor Beginn der Leistungserbringung seine Vorstellungen und Anforderungen konkretisieren und Sebening Consulting die Freigabe zur freien Gestaltung im Rahmen dieser Anforderungen erteilen. Dies kann beispielsweise im Rahmen eines Kick-Off-Meetings geschehen.
  4. Der Kunde gibt Sebening Consulting vor Beginn der Leistungserbringung die Zustimmung zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung (insbesondere Werbemittel), gemäß dem zwischen beiden Parteien vereinbarten Umfang.
  5. Sollte der Kunde feststellen, dass Beistellungen, Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, muss er dies unverzüglich mitteilen und alle erforderlichen Korrekturen vornehmen, einschließlich der Folgen, die daraus entstehen könnten.
  6. Der Kunde garantiert, dass er berechtigt ist, die bereitgestellten Materialien an Sebening Consulting weiterzugeben und über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde gewährt Sebening Consulting die erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte für die Vertragsdurchführung. Der Kunde stellt Sebening Consulting von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen frei, einschließlich der Kosten für Rechtsverfolgung, die sich aus einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten, Urheberrechten oder anderen Rechten durch Dritte gegenüber Sebening Consulting ergeben.
  7. Wenn von Sebening Consulting erstelltes Video- und Bildmaterial Abbildungen von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder anderen Personen zeigt, die für den Kunden tätig sind, ist der Kunde verpflichtet, vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen und Sebening Consulting dauerhaft zur Verfügung zu stellen.
  8. Der Kunde wird unverzüglich auf Rückfragen von Sebening Consulting reagieren und erforderliche Freigaben umgehend, spätestens innerhalb von drei Werktagen, erteilen (oder ablehnen und die Gründe mitteilen). Der Kunde wird auch allgemein bei der zügigen Leistungserbringung unterstützen, indem er termingerecht Termine vereinbart, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und vereinbarte Termine einhält. Der Kunde trägt die Mehrkosten, die durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, unvollständige oder fehlerhafte Erfüllung der Mitwirkungspflichten entstehen.

§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. Für individuell für den Kunden erstellte Arbeitsergebnisse gewährt Sebening Consulting dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte, die zeitlich und räumlich unbeschränkt sind. Sebening Consulting behält sich jedoch das Recht vor, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für andere Kunden zu nutzen.
  2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt Sebening Consulting dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte ein, die an die Zwecke des Vertrags gebunden sind und nur für diese Zwecke übertragbar und unterlizenzierbar sind.
  3. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt immer unter der Bedingung, dass die Vergütung für die entsprechenden Leistungen vollständig bezahlt wurde. Sebening Consulting kann dem Kunden vorläufig die Nutzung der Arbeitsergebnisse gestatten, bevor die vollständige Bezahlung erfolgt ist. Sebening Consulting behält das Eigentum an allen physischen Gegenständen (z. B. Datenträgern), auf denen die Arbeitsergebnisse gespeichert sind, bis die Vergütung für die jeweiligen Arbeitsergebnisse vollständig beglichen wurde.

§ 6 Vergütung

  1. Die Höhe der Vergütung, die der Kunde an Sebening Consulting zu zahlen hat, richtet sich nach den entsprechenden Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot von Sebening Consulting. Die Vergütung kann je nach Art der erbrachten Leistung beispielsweise aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalen bestehen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Kosten für von Sebening Consulting im Rahmen der Leistungserbringung von Dritten beschaffte Waren und Dienstleistungen (insbesondere Werbemittel) werden dem Kunden zusätzlich separat in Rechnung gestellt. Soweit möglich, werden dem Kunden die Preise für solche extern beschafften Leistungen im Voraus mitgeteilt.
  3. Die Vergütung, insbesondere die Einrichtungsgebühr, ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich ein abweichender Fälligkeitstermin (z. B. für Monatspauschalen) vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
  4. Sofern die Bezahlung per SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wurde, erteilt der Kunde Sebening Consulting ein entsprechendes schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Vergütung im Rahmen nachfolgender Verträge zwischen den Parteien. Falls vereinbarte Lastschriften nicht eingezogen werden können und/oder eine Rücklastschrift erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen an Sebening Consulting zu überweisen. Die durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten trägt der Kunde.
  5. Der Kunde ist nur berechtigt, gegen Forderungen von Sebening Consulting aufzurechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zusätzlich auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.

§ 7 Termine, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt

  1. Die vereinbarten Termine für die Leistungserbringung durch Sebening Consulting gelten grundsätzlich als unverbindliche Zielvorgaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Die festgelegten Leistungsfristen beginnen ab Vertragsschluss, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Falls für die Leistungserbringung Angaben oder Unterlagen seitens des Kunden erforderlich sind, beginnt die Leistungsfrist frühestens nach Erhalt dieser Informationen durch Sebening Consulting.
  2. Sebening Consulting ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs von Sebening Consulting liegen und für sie unvermeidbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien usw. Ebenso werden Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechungen oder Zerstörungen datenführender oder TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware als unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse betrachtet, sofern sie nicht durch angemessene technische Maßnahmen verhindert werden können.
  3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wie beispielsweise die nicht rechtzeitige Erteilung von Freigaben.
  4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In solchen Fällen bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen Sebening Consulting.
  5. Sebening Consulting informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder anderer Umstände gemäß Absätzen 2 und 3.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

  1. Sebening Consulting haftet nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Sebening Consulting auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. Die Höhe der Haftung ist jedoch begrenzt auf den Nettoauftragswert bei Beauftragung von Einmalleistungen oder auf die Summe der in der jeweiligen Vertragsperiode vom Kunden bezahlten Nettovergütung bei Beauftragung von wiederkehrenden Leistungen mit Dauerschuldcharakter.
  3. Sebening Consulting haftet nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen oder sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form von reinen Vermögensverlusten, es sei denn, es handelt sich um gegen den Kunden gerichtete Drittansprüche. In diesen Fällen gelten die oben genannten Haftungsbeschränkungen.
  4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen und Verjährungsregelungen gemäß den vorstehenden Absätzen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen, in denen eine gesetzlich zwingende unbeschränkte Haftung besteht, zum Beispiel bei Arglist oder wenn Sebening Consulting eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
  6. Soweit die Haftung von Sebening Consulting ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und entsprechende Unterlagen und Materialien, die im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke verwendet werden und sind vor unerlaubter Nutzung und Offenlegung zu schützen. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme verbundener Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie berechtigt eingesetzter Dritter, die ebenfalls entsprechende Geheimhaltungspflichten haben.
  2. Unter „Geschäftsgeheimnissen“ sind alle Informationen gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu verstehen. Im Rahmen des Vertrags gelten insbesondere folgende Arten von Informationen als Geschäftsgeheimnisse: Know-how, Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen, Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, unabhängig von ihrer Form (verkörpert, elektronisch oder anderweitig) sowie alle als „vertraulich“ oder ähnlich gekennzeichneten Informationen und Materialien. Darüber hinaus umfasst dies alle nicht offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei, bei denen typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss oder vor Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren oder allgemein zugänglich waren, für Informationen, die später ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt oder allgemein zugänglich werden, für Informationen, die unabhängig von den unter dem Vertrag erhaltenen Informationen entwickelt wurden, oder für Informationen, für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenlegungspflicht besteht.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung an unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.

§ 10 Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde garantiert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der von Sebening Consulting erbrachten Leistungen gemäß den einschlägigen Datenschutzgesetzen zulässig ist.
  2. Sofern Sebening Consulting personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder Zugriff auf solche Daten hat, schließen die Parteien gegebenenfalls einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab.

§ 11 Referenzkundennennung

  1. Sebening Consulting ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden auf ihrer Webseite und in anderen Medien oder Marketingunterlagen zu benennen. Hierfür kann das Firmenlogo oder Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts verwendet werden.
  2. Des Weiteren ist Sebening Consulting berechtigt, die erstellten Arbeitsergebnisse für den Kunden (insbesondere Video- und Bildmaterial) als Referenz zu verwenden. Sofern Sebening Consulting dem Kunden exklusive Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen eingeräumt hat, erhält Sebening Consulting die notwendigen einfachen Nutzungsrechte für die Zwecke der Referenzkundennennung.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Sebening Consulting erstellten Arbeitsergebnisse deutlich darauf hinzuweisen, dass Sebening Consulting als Leistungsersteller für ihn tätig war.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden, sofern nicht für einzelne Rechte oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt. Sebening Consulting behält sich das Recht vor, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich in Fällen gesetzlicher Rechtsnachfolge, wie zum Beispiel gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei denen keine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (z. B. Share-Deal oder Umwandlung). Die Zustimmung gilt auch als erteilt für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (z. B. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), bei denen (a) die Unternehmenstätigkeit des neuen Vertragspartners mit der des bisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen Vertragspartner behält. Andernfalls ist auch für solche Fälle eine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, sofern diese nicht unbillig verweigert wird. Die Parteien werden sich in jedem Fall unverzüglich über solche Umstände informieren, wie oben beschrieben.
  2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen und Anhänge sind wesentliche Bestandteile des Vertrags. Dazu gehören auch Unterlagen, die online von Sebening Consulting hinterlegt sind und auf die in den Vertragsunterlagen per Link oder URL verwiesen wird.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich vereinbart werden, um sie zu Dokumentationszwecken festzuhalten.
  4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Der Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

AGB – Stand: 06.05.2022 © – Vervielfältigung verboten.